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OLG Hamburg, 26.11.1999 - 1 U 31/99 |
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- BGH, 22.02.1989 - VIII ZR 45/88
Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung einer …
Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.1999 - 1 U 31/99
Dieser Unterschiedsbetrag ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, den die Klägerin der Beklagten schuldet (vgl. zur Schadensberechnung auf der Verkäuferseite bei Nichtabnahme durch den Käufer BGHZ 107, 67, 69 f).Der Bundesgerichtshof hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22. Februar 1989 (BGHZ 107, 67, 69) zur Berechnung des bei der Nichtabnahme der bestellten Ware durch den Käufer dem Verkäufer entstandenen Schadens ausgeführt, daß es zwar zutreffend sei, daß auch die fixen Kosten Gegenstand der Preiskalkulation des Verkäufers seien, daß aber nicht übersehen werden könne, daß der Verkäufer durch den Schadensersatz wegen Nichterfüllung so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Käufer gestanden hätte; insofern sei es Sache des Schadensersatzpflichtigen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß im Falle der Vertragserfüllung die fixen Kosten höher gewesen wären als bei der unterbliebenen Abnahme.